Allgemeine Geschäftsbedingungen – AGB

1. Vertragspartner

Nachstehende AGB gelten für die Vertragsverhältnisse zwischen der „Diskothek Explosion“, und ihren Vertragspartnern (Auftraggebern).

2. Vertrag

Verträge zwischen der „Diskothek Explosion“ und ihren Auftraggebern entstehen durch
  • Annahme eines schriftlichen Angebotes
  • schriftlichen Vertrag
  • das gesprochenen Wort.
Durch das Abschließen eines Vertrages wird der Auftraggeber zum Veranstalter.

3. Gage und Zahlungsbedingungen

Der vertraglich vereinbarte Gesamtbetrag enthält An- und Rücktransport, Auf- und Abbau der Technik, sowie deren Betreuung während der Veranstaltungsdauer durch die „Diskothek Explosion“

Zahlungen sind ohne Abzüge und ausschließlich direkt vorzunehmen. Die Gage ist spätestens mit Beendigung der Veranstaltung fällig und in bar auszuzahlen.

Unter Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 Abs. 1 UStG wird für berechnete Leistungen keine Mehrwertsteuer erhoben oder ausgewiesen.

4. Rücktritt vom Vertrag / von der Buchung

Ein Rücktritt seitens des Auftraggebers ist möglich, jedoch werden Stornokosten wie folgt berechnet:

Stornierungen seitens des Veranstalters:

bis 4 Wochen vor dem Event 30 % der Auftragssumme

bis 2 Wochen vor dem Event 50 % der Auftragssumme

bis 1 Woche vor dem Event 75 % der Auftragssumme

Ausnahmen:

Sollte es nach Absagen einer Veranstaltung durch den Auftraggeber zu einem Auftrag an einem anderen Termin kommen, werden die Stornokosten gesondert geregelt.

Ein Rücktritt seitens der „Diskothek Explosion“ ist möglich durch:

technisch bedingte Ausfälle, andere wichtige Gründe, Krankheit, Unfall, Tod. In diesem Falle wird(außer bei Tod) durch die „Diskothek Explosion“ versucht, gleichwertigen Ersatz zu gleichen Konditionen wie vereinbart zu stellen – dies jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

5. Haftung

Für Personen- und Sachschäden während einer Veranstaltung haftet ausschließlich der Veranstalter, soweit der Schaden nicht durch grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten durch die „Diskothek Explosion“ verursacht worden ist.

Für Schäden an Equipment und Musikdatenträgern der „Diskothek Explosion“, die während einer Veranstaltung durch Gäste verursacht werden, haftet der Veranstalter.

Sofern die „Diskothek Explosion“ durch von ihr nicht zu verantwortende Umstände und äußere Einflüsse (höhere Gewalt, Naturkatastrophen, behördliche Anordnung, Betriebsstörungen beim Veranstalter, Stromausfall- oder Stromschwankungen etc.) die vereinbarten Leistungen nicht erbringen kann, hat der Auftraggeber kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag, keinen Anspruch auf Schadenersatz, kein Recht auf Zurückhaltung einer Zahlung.

6. GEMA

Durch die „Diskothek Explosion“ werden Veranstaltungen weder bei der GEMA gemeldet, noch Zahlungen geleistet oder erstattet.

Die „Diskothek Explosion“ versichert, daß die eingesetzten digitalen Mediadateien gemäß VR-Ö ordnungsgemäß lizensiert sind (unter Vorbehalt der Rechtmäßigkeit dieses GEMA- Tarifes). Der Veranstalter informiert sich selbstständig über Meldepflichten seiner Veranstaltung.

7. Sonstiges

Die „Diskothek Explosion“ erhält am Veranstaltungstag mindestens eine Stunde vor Veranstaltungsbeginn Zutritt zu den Veranstaltungsräumen zwecks Aufbau und Soundcheck.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird am Veranstaltungsort mindestens ein Stromanschluss (230V/16A) in unmittelbarer Nähe benötigt.

Der Veranstalter verpflichtet sich zur Gewährleistung der Sicherheit der „Diskothek Explosion“, der Wiedergabe- und Lichttechnik von 1 Stunde vor bis 1 Stunde nach der Veranstaltung, sowie für eine sichere Abstellmöglichkeit der Fahrzeuge der „Diskothek Explosion“ für die Zeit der Veranstaltung und die oben genannte Zeit.

Die „Diskothek Explosion“ unterliegt weder in der Programmgestaltung noch in seiner Darbietung Weisungen des Veranstalters, es sei denn, es sind Sondervereinbarungen im Rahmen einer Vorbesprechung getroffen worden.

8. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen der übrigen Vereinbarungen zwischen der“Diskothek Explosion“ und dem Veranstalter ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.
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