Allgemeine
Geschäftsbedingungen – AGB
1.
Vertragspartner
Nachstehende
AGB gelten für die Vertragsverhältnisse zwischen der „Diskothek
Explosion“,
und ihren Vertragspartnern (Auftraggebern).
2.
Vertrag
Verträge
zwischen der „Diskothek Explosion“ und ihren Auftraggebern
entstehen durch
- Annahme eines schriftlichen Angebotes
- schriftlichen Vertrag
- das gesprochenen Wort.
Durch
das Abschließen eines Vertrages wird der Auftraggeber zum
Veranstalter.
3.
Gage und Zahlungsbedingungen
Der
vertraglich vereinbarte Gesamtbetrag enthält An- und Rücktransport,
Auf- und Abbau der Technik, sowie deren Betreuung während der
Veranstaltungsdauer durch die „Diskothek Explosion“
Zahlungen
sind ohne Abzüge und ausschließlich direkt vorzunehmen. Die Gage
ist spätestens mit Beendigung der Veranstaltung fällig und in bar
auszuzahlen.
Unter
Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 Abs. 1 UStG wird
für berechnete Leistungen keine Mehrwertsteuer erhoben oder
ausgewiesen.
4.
Rücktritt vom Vertrag / von der Buchung
Ein
Rücktritt seitens des Auftraggebers ist möglich, jedoch werden
Stornokosten wie folgt berechnet:
Stornierungen
seitens des Veranstalters:
bis
4 Wochen vor dem Event 30 % der Auftragssumme
bis
2 Wochen vor dem Event 50 % der Auftragssumme
bis
1 Woche vor dem Event 75 % der Auftragssumme
Ausnahmen:
Sollte
es nach Absagen einer Veranstaltung durch den Auftraggeber zu einem
Auftrag an einem anderen Termin kommen, werden die Stornokosten
gesondert geregelt.
Ein
Rücktritt seitens der „Diskothek Explosion“ ist möglich durch:
technisch
bedingte Ausfälle, andere wichtige Gründe, Krankheit, Unfall, Tod.
In diesem Falle wird(außer bei Tod) durch die „Diskothek
Explosion“ versucht, gleichwertigen Ersatz zu gleichen Konditionen
wie vereinbart zu stellen – dies jedoch ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht.
5.
Haftung
Für
Personen- und Sachschäden während einer Veranstaltung haftet
ausschließlich der Veranstalter, soweit der Schaden nicht durch
grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten durch die „Diskothek
Explosion“ verursacht worden ist.
Für
Schäden an Equipment und Musikdatenträgern der „Diskothek
Explosion“, die während einer Veranstaltung durch Gäste
verursacht werden, haftet der Veranstalter.
Sofern
die „Diskothek Explosion“ durch von ihr nicht zu verantwortende
Umstände und äußere Einflüsse (höhere Gewalt, Naturkatastrophen,
behördliche Anordnung, Betriebsstörungen beim Veranstalter,
Stromausfall- oder Stromschwankungen etc.) die vereinbarten
Leistungen nicht erbringen kann, hat der Auftraggeber kein Recht auf
Rücktritt vom Vertrag, keinen Anspruch auf Schadenersatz, kein Recht
auf Zurückhaltung einer Zahlung.
6.
GEMA
Durch
die „Diskothek Explosion“ werden Veranstaltungen weder bei der
GEMA gemeldet, noch Zahlungen geleistet oder erstattet.
Die
„Diskothek Explosion“ versichert, daß die eingesetzten digitalen
Mediadateien gemäß VR-Ö ordnungsgemäß lizensiert sind (unter
Vorbehalt der Rechtmäßigkeit dieses GEMA- Tarifes). Der
Veranstalter informiert sich selbstständig über Meldepflichten
seiner Veranstaltung.
7.
Sonstiges
Die
„Diskothek Explosion“ erhält am Veranstaltungstag mindestens
eine Stunde vor Veranstaltungsbeginn Zutritt zu den
Veranstaltungsräumen zwecks Aufbau und Soundcheck.
Sofern
nichts anderes vereinbart ist, wird am Veranstaltungsort mindestens
ein Stromanschluss (230V/16A) in unmittelbarer Nähe benötigt.
Der
Veranstalter verpflichtet sich zur Gewährleistung der Sicherheit der
„Diskothek Explosion“, der Wiedergabe- und Lichttechnik von 1
Stunde vor bis 1 Stunde nach der Veranstaltung, sowie für eine
sichere Abstellmöglichkeit der Fahrzeuge der „Diskothek Explosion“
für die Zeit der Veranstaltung und die oben genannte Zeit.
Die
„Diskothek Explosion“ unterliegt weder in der Programmgestaltung
noch in seiner Darbietung Weisungen des Veranstalters, es sei denn,
es sind Sondervereinbarungen im Rahmen einer Vorbesprechung getroffen
worden.
8.
Salvatorische Klausel
Sollten
eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen der übrigen
Vereinbarungen zwischen der“Diskothek Explosion“ und dem
Veranstalter ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird
dadurch die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem
Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise
wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle
Regelungslücken.